Hostingvertrag der nauten GmbH
(für Unternehmer, nur in Verbindung mit den AGB der nauten GmbH)
§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich, Verhältnis zu den AGB
- Vertragspartner dieses Hostingvertrags sind:
- die nauten GmbH, Duisburg (nachfolgend „Agentur“) und
- der jeweilige Kunde (nachfolgend „Kunde“).
- Dieser Hostingvertrag regelt die Bereitstellung von Hosting-, Betriebs- und Zusatzleistungen für digitale Anwendungen (z. B. Websites, Webanwendungen, APIs), die durch die Agentur oder Dritte erstellt wurden.
- Es handelt sich um einen B2B-Vertrag, der ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen geschlossen wird.
- Auf diesen Hostingvertrag finden ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der nauten GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Hostingvertrags den AGB vor, soweit sie denselben Regelungsgegenstand betreffen.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungspakete
- Die Agentur stellt dem Kunden für die im Einzelvertrag bezeichneten Anwendungen eine Hosting-Umgebung zur Verfügung. Der konkrete Leistungsumfang (z. B. Speicherplatz, vCPUs, RAM, Datenbank, Domains, Zertifikate, Staging-System) ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot / der Leistungsbeschreibung („Hosting-Leistungsbeschreibung“).
- Die Agentur kann Hosting-Leistungen in unterschiedlichen Leistungspaketen anbieten, insbesondere:
- Paket H-S (Hosting & Security):
Betrieb der Anwendung auf einem für den Anwendungszweck geeigneten Server, inklusive Betriebssystem- und Standard-Softwareupdates sowie Sicherheitsupdates für die Hosting-Plattform. - Paket H-SM (Hosting & Security + Monitoring):
Leistungen aus Paket H-S plus Monitoring der Erreichbarkeit („Uptime Monitoring“) und definierter Reaktions- und Eskalationsprozess bei Störungen. - Paket H-CU (Hosting & Continuous Upgrades):
Leistungen aus Paket H-SM plus regelmäßige, planbare Updates von Anwendungs-, Framework- oder CMS-Versionen („Continuous Upgrades“) gemäß gesonderter Upgrade-Strategie.
- Paket H-S (Hosting & Security):
- Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung der Hosting-Leistungen Drittanbieter (z. B. Rechenzentrumsbetreiber, Cloud-Provider) einzusetzen. Vertragspartner des Kunden bleibt in Bezug auf die Hosting-Leistungen ausschließlich die Agentur, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
- Der Hostingvertrag umfasst, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, keine inhaltliche Pflege, redaktionelle Anpassung oder funktionale Weiterentwicklung der Anwendung. Solche Leistungen sind gesondert zu beauftragende Projekt- oder Wartungsleistungen.
§ 3 Bereitstellung der Hosting-Infrastruktur
- Die Agentur stellt dem Kunden für die Vertragslaufzeit eine Hosting-Umgebung bereit, die sich nach der Hosting-Leistungsbeschreibung richtet. Hierzu gehören insbesondere:
- Serverkapazitäten (virtuell oder physisch) in einem Rechenzentrum mit Standort in der Europäischen Union,
- Netzwerkanbindung,
- technisches Betriebssystem, Webserver, Datenbank- und ggf. Caching- oder Queue-Systeme,
- SSL/TLS-Zertifikate für die vereinbarten Domains.
- Die konkrete technische Ausgestaltung (z. B. Provider, Virtualisierung, Containerisierung, Backup-Ziele) liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
- Die Agentur ist berechtigt, die Infrastruktur und Systemarchitektur zu ändern, sofern:
- die vertraglich vereinbarten Leistungsmerkmale (insbesondere Verfügbarkeit, Performance) nicht verschlechtert werden und
- die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
§ 4 Verfügbarkeit, Wartung, Störungen
- Soweit nicht anders vereinbart, strebt die Agentur für die vom Kunden beauftragten Produktivsysteme eine jährliche Verfügbarkeit von 99 % im Mittel an („Zielverfügbarkeit“). Hiervon ausgenommen sind:
- angekündigte Wartungsfenster,
- Zeiten höherer Gewalt oder Störungen, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen (z. B. Leitungsstörungen, DNS-Probleme, DDoS-Angriffe, Störungen bei Drittanbietern),
- Störungen, die auf Fehlbedienung, Änderungen oder Eingriffe des Kunden oder Dritter im Verantwortungsbereich des Kunden zurückzuführen sind.
- Wartungsarbeiten, die voraussichtlich zu Beeinträchtigungen der Verfügbarkeit führen, kündigt die Agentur – soweit möglich – mindestens 48 Stunden vorab an. Dringende Sicherheitsupdates und Notfallmaßnahmen können auch kurzfristig ohne Vorankündigung durchgeführt werden, wenn dies zur Abwehr akuter Gefahren erforderlich ist.
- Der Kunde meldet Störungen unverzüglich über die vereinbarten Kommunikationswege (z. B. Ticketsystem, Support-E-Mail). Die Agentur beginnt innerhalb der vereinbarten Reaktionszeiten mit der Fehleranalyse.
- Die Agentur ist berechtigt, Standard-Wartungsfenster (z. B. nachts oder am Wochenende) zu definieren, in denen es zu temporären Einschränkungen der Verfügbarkeit kommen kann. Diese Zeiten sind bei der Berechnung der Zielverfügbarkeit ausgenommen, sofern sie im zumutbaren Rahmen bleiben.
§ 5 Sicherheitsmaßnahmen und Systemupdates
- Die Agentur ergreift angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um die Hosting-Umgebung gegen unbefugten Zugriff, Datenverlust und sonstige Sicherheitsrisiken zu schützen, insbesondere:
- aktuelle Sicherheitsupdates für Betriebssystem und Standard-Software (Webserver, Datenbank etc.),
- Beschränkung von Zugängen (z. B. SSH, Backend) nach dem Prinzip der Erforderlichkeit,
- Einsatz gängiger Sicherheitsmechanismen (z. B. Firewall-Regeln, Zugriffskontrollen).
- Im Paket H-S und höher führt die Agentur im Rahmen der üblichen Betriebsführung regelmäßig Sicherheitsupdates der Hosting-Plattform durch. Notwendige Downtimes im Zuge von Sicherheitsupdates sind zulässig, soweit sie im Rahmen des Zumutbaren liegen.
- Sicherheits- und Versionsupdates der Anwendung selbst (z. B. CMS, Plugins, Frameworks) sind nur dann Bestandteil der Hosting-Leistung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist (insbesondere im Paket H-CU oder in separat vereinbarten Wartungs- oder Updateverträgen).
- Die Agentur schuldet keinen absoluten Schutz vor Angriffen oder Sicherheitsvorfällen (z. B. Zero-Day-Exploits). Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den AGB der Agentur.
§ 6 Datensicherung (Backups) und Wiederherstellung
- Soweit in der Hosting-Leistungsbeschreibung vorgesehen, führt die Agentur regelmäßige Datensicherungen (Backups) der wesentlichen Systeme und Daten durch. Art, Umfang und Aufbewahrungsdauer der Backups ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (z. B. tägliche Vollbackups mit 7-tägiger Vorhaltezeit).
- Die Backups dienen primär der Wiederherstellung des Betriebs im Falle eines Systemausfalls oder Datenverlusts. Ein Anspruch des Kunden auf Bereitstellung einzelner Backup-Sätze oder regelmäßiger Exportkopien besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
- Die Wiederherstellung von Daten aus Backups („Restore“) erfolgt:
- im Falle eines von der Agentur zu vertretenden Systemausfalls unentgeltlich,
- in anderen Fällen (z. B. fehlerhafte Bedienung durch den Kunden, gewünschter Rücksprung) gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand.
- Der Kunde ist – insbesondere bei sensiblen, geschäftskritischen Daten – verpflichtet, eigene, zusätzliche Datensicherungen vorzuhalten, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.
§ 7 Monitoring (optional)
- Soweit der Kunde ein Paket mit Monitoring (z. B. H-SM oder H-CU) gebucht hat, richtet die Agentur ein technisches Monitoring der Erreichbarkeit und Funktionalität wesentlicher Dienste ein (insbesondere HTTP-Checks auf definierte Endpunkte).
- Art und Umfang des Monitorings (z. B. Prüfintervalle, Schwellenwerte, Alarmierung) ergeben sich aus der Hosting-Leistungsbeschreibung. Monitoring kann über eigene Systeme der Agentur oder Drittanbieter erfolgen.
- Die Agentur definiert interne Reaktions- und Eskalationsprozesse für eingehende Alarme. Ein bestimmter Wiederherstellungszeitraum (Recovery Time Objective, RTO) gilt nur dann als vereinbart, wenn dies ausdrücklich im Einzelvertrag festgelegt ist.
- Monitoring entbindet den Kunden nicht von der Pflicht, eigene Funktionsprüfungen vorzunehmen und Störungen zu melden, insbesondere bei fachlich-inhaltlichen Fehlern, die technisch nicht als Ausfall erkennbar sind.
§ 8 Continuous Upgrades (optional)
- Soweit der Kunde ein Paket mit Continuous Upgrades (z. B. H-CU) beauftragt, umfasst dies – zusätzlich zu den Hosting-Leistungen – die regelmäßige Prüfung und Umsetzung von Updates der verwendeten Anwendungssoftware (z. B. CMS, Plugins, Frameworks), soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
- Die Agentur erstellt gemeinsam mit dem Kunden eine Upgrade-Strategie, in der u. a. geregelt wird:
- welche Komponenten regelmäßig aktualisiert werden sollen,
- in welchen Intervallen (z. B. quartalsweise, halbjährlich),
- ob und in welchem Umfang zuvor Tests auf Staging-Systemen stattfinden.
- Bei größeren Upgrades oder Änderungen, die voraussichtlich einen wesentlichen Anpassungs-, Test- oder Schulungsaufwand verursachen, ist die Agentur berechtigt, diese als separate, vergütungspflichtige Projekte anzubieten.
- Die Agentur kann die Durchführung eines Upgrades ablehnen, wenn:
- die eingesetzte Anwendung veraltet oder stark individuell modifiziert ist und ein Update ein unvertretbares Risiko für die Stabilität darstellt oder
- der Kunde erforderliche Freigaben oder Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbringt.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden im Hostingbetrieb
- Der Kunde ist verpflichtet,
- die Zugangsdaten zu den Systemen sorgfältig zu verwahren und Dritten nicht unberechtigt zugänglich zu machen,
- nur solche Inhalte und Daten zu speichern oder zu verarbeiten, deren Nutzung rechtlich zulässig ist,
- technische und organisatorische Maßnahmen der Agentur nicht zu umgehen oder zu beeinträchtigen.
- Der Kunde informiert die Agentur unverzüglich über:
- erkennbare Sicherheitsvorfälle (z. B. ungewöhnliche Logins, auffälliger Traffic),
- geänderte Rahmenbedingungen, die den Hostingbetrieb betreffen (z. B. ungewöhnliche Lastspitzen durch Kampagnen).
- Der Kunde darf die Hosting-Umgebung nicht in einer Weise nutzen, die:
- die Stabilität oder Sicherheit der Systeme gefährdet,
- zu rechtswidrigen Zwecken erfolgt (z. B. Versand von Spam, Hosting rechtswidriger Inhalte),
- Rechte Dritter verletzt.
- Die Agentur ist berechtigt, rechtswidrige oder die Systemsicherheit gefährdende Inhalte nach vorheriger Information des Kunden ganz oder teilweise zu sperren. In dringenden Fällen kann eine Sperre auch ohne Vorabinformation erfolgen; der Kunde wird dann unverzüglich informiert.
§ 10 Vergütung und Abrechnung
- Die Vergütung für die Hosting-Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot / der Hosting-Leistungsbeschreibung. Sie kann insbesondere enthalten:
- monatliche oder jährliche Pauschalen für Server- und Infrastrukturleistungen,
- Zuschläge für Monitoring und Continuous Upgrades,
- zusätzlich nach Aufwand abzurechnende Leistungen (z. B. Sonder-Backups, Restore, Migrationsleistungen).
- Hosting-Entgelte sind wiederkehrende Entgelte und werden – sofern nichts anderes vereinbart – monatlich im Voraus abgerechnet. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
- Die Agentur ist berechtigt, die Hosting-Entgelte erstmalig nach Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit und anschließend einmal jährlich mit Wirkung für die Zukunft angemessen anzupassen, wenn:
- sich die Kosten für Drittanbieter (z. B. Rechenzentren, Lizenzkosten) erhöhen oder
- allgemeine Preisentwicklungen (z. B. Strompreise, Lohnkosten) dies erfordern.
Eine Preisanpassung wird dem Kunden mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform angekündigt. Der Kunde hat in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanpassung.
- Im Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen der AGB der Agentur.
§ 11 Haftung
- Für die Haftung der Agentur gelten die Regelungen in § 13 der AGB der nauten GmbH entsprechend.
- Die Agentur haftet insbesondere nicht für:
- Störungen, Ausfälle oder Leistungsbeeinträchtigungen, die auf Ursachen außerhalb ihres Einflussbereichs beruhen (z. B. allgemeine Netzstörungen, Fehlkonfigurationen im Verantwortungsbereich des Kunden, fehlerhafte Inhalte oder Skripte des Kunden),
- Datenverluste, soweit der Kunde seinen Mitwirkungspflichten zur Datensicherung nicht nachgekommen ist und eine Wiederherstellung durch die Agentur aus Backups nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
- Die Haftung für die Verfügbarkeit von Diensten und Leistungen, die von Drittanbietern erbracht werden (z. B. externe APIs, Payment-Provider, SaaS-Dienste), richtet sich nach den jeweiligen Vertragsbedingungen der Drittanbieter. Die Agentur schuldet insoweit ausschließlich eine ordnungsgemäße Integration und Konfiguration, nicht jedoch die dauerhafte Verfügbarkeit der Drittleistungen.
§ 12 Laufzeit und Kündigung
- Sofern im Angebot nicht anders geregelt, wird der Hostingvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen. Er verlängert sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- der Kunde trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung mit zwei aufeinanderfolgenden Hosting-Entgelten in Verzug ist,
- der Kunde Hosting-Systeme zu rechtswidrigen Zwecken nutzt oder trotz Abmahnung sicherheitsgefährdende Handlungen fortsetzt,
- über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
- Nach Beendigung des Hostingvertrags ist die Agentur berechtigt, die gehosteten Daten und Konfigurationen nach Ablauf einer angemessenen Frist zu löschen, sofern der Kunde diese nicht zuvor in einem vereinbarten Format übernommen hat. Die Agentur kann dem Kunden auf Wunsch und nach separater Vereinbarung Migrations- oder Exportleistungen bereitstellen.
§ 13 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
- Soweit die Agentur im Rahmen des Hostingvertrags personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO, der Teil des Hostingvertrags wird.
- Die Agentur stellt sicher, dass personenbezogene Daten ausschließlich auf Servern innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes verarbeitet werden, soweit nicht abweichende, den gesetzlichen Anforderungen genügende Regelungen im AVV getroffen werden.
- Im Übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen der AGB sowie die Datenschutzhinweise der Agentur.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieses Hostingvertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformerfordernisses.
- Im Übrigen gelten die Schlussbestimmungen der AGB der nauten GmbH entsprechend, insbesondere zur Vertragssprache, Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand.