Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der nauten GmbH

(nur für Unternehmer, Stand: November 2025)

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, angesprochene Kundenkreise

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der
    nauten GmbH, Duisburg (nachfolgend „Agentur“), und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) über Beratungs-, Konzeptions-, Design-, Entwicklungs-, Implementierungs-, Support- und sonstige Leistungen im Bereich digitaler Lösungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Die Leistungen der Agentur richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht geschlossen.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur Leistungen in Kenntnis entgegenstehender AGB erbringt.
  4. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Fassung dieser AGB. Sie gilt auch für künftige gleichartige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss. Die aktuelle Fassung ist auf der Website der Agentur abrufbar.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand der Tätigkeit der Agentur ist die strategische, gestalterische und technologische Entwicklung und Umsetzung von digitalen Marken-, Kommunikations- und Softwaresystemen. Hierzu gehören insbesondere:
    • Beratung, Workshops und Strategie-Entwicklung,
    • Konzeption, UX/UI-Design und Informationsarchitektur,
    • Entwicklung, Implementierung und Integration von Websites, Web- und Softwareanwendungen,
    • Implementierung KI-gestützter Lösungen und digitaler Plattformen,
    • laufende Betreuung, Wartung und Support,
    • sowie optional Hostingleistungen gemäß gesondertem Hostingvertrag.
  2. Der konkrete Leistungsumfang, einzelne Arbeitsschritte, Projektphasen, Liefergegenstände (z. B. Templates, Module, Schnittstellen, Dokumentation) sowie die Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder einer individuellen Vereinbarung (nachfolgend zusammen „Vertrag“).
  3. Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs (Change Requests) gelten als zusätzliche Leistungen und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Sie können zu Anpassungen von Terminen und Vergütung führen.

§ 3 Angebote und Vertragsschluss

  1. Angebote der Agentur sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder eine Bindungsfrist enthalten.
  2. Ein Vertrag kommt zustande durch:
    • Annahme eines schriftlichen oder in Textform übermittelten Angebots der Agentur durch den Kunden, oder
    • schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung der Agentur auf eine Bestellung des Kunden, oder
    • Beginn der Ausführung der Leistung durch die Agentur, wenn zuvor eine übereinstimmende Abstimmung über wesentliche Vertragsinhalte stattgefunden hat.
  3. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden und Zusagen, insbesondere zu Preisen, Terminen und Leistungsumfang, werden erst durch Bestätigung in Textform verbindlich.

§ 4 Leistungsumfang, Änderungen (Change Requests)

  1. Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen ist der jeweilige Vertrag (insbesondere Angebot/Leistungsbeschreibung). Spätere Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Textform.
  2. Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss (Change Requests) prüft die Agentur auf Machbarkeit, Auswirkungen auf Termine und Vergütung. Die Agentur unterbreitet dem Kunden hierzu ein angepasstes Angebot oder eine Zusatzvereinbarung.
  3. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmen, wenn diese zu einer wesentlichen Änderung der Art, des Umfangs oder der Schwierigkeit der Arbeiten führen oder den Einsatz unverhältnismäßiger zusätzlicher Ressourcen erfordern.

§ 5 Leistungszeit, Fristen, höhere Gewalt

  1. Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden. Ansonsten gelten Terminangaben als unverbindliche Planwerte.
  2. Verbindliche Fristen beginnen nicht, bevor:
    • alle zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden erbracht wurden,
    • alle vom Kunden geschuldeten Unterlagen, Informationen, Zugänge und Freigaben vorliegen,
    • vereinbarte Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen geleistet wurden.
  3. Verzögern sich Leistungen aufgrund von Umständen, die die Agentur nicht zu vertreten hat (insbesondere höhere Gewalt, Ausfall von IT-Systemen oder Netzwerken, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Ausfälle von Drittanbietern, Pandemien, Störungen in Lieferketten, Krankheit wesentlicher Projektmitglieder), verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Die Agentur informiert den Kunden über erhebliche Verzögerungen.
  4. Können Leistungen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. fehlende Inhalte, Entscheidungen, Zugänge, Freigaben), nicht wie geplant erbracht werden, gelten vereinbarte Termine und Fristen als unverbindlich; die Agentur ist berechtigt, die für diesen Zeitraum vorgesehenen Kapazitäten anderweitig zu disponieren und dem Kunden etwaige Mehrkosten bzw. Leerlaufzeiten in angemessenem Umfang in Rechnung zu stellen.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden, Rechteklärung, AV-Vertrag

  1. Der Kunde hat alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Daten, Zugänge und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und in vereinbarter Form zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere:
    • Inhalte (Texte, Bilder, Videos, Logos, Grafiken, Dokumente),
    • technische Informationen und Systemzugänge (z. B. Hosting, CMS, Schnittstellen, Drittsysteme),
    • Ansprechpartner mit ausreichender Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis.
  2. Der Kunde benennt der Agentur einen verantwortlichen Ansprechpartner, der bevollmächtigt ist, für ihn verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (insbesondere Freigaben, Entscheidungen, Änderungswünsche).
  3. Der Kunde steht dafür ein, dass:
    • die von ihm bereitgestellten Inhalte und Materialien frei von Rechten Dritter sind oder der Kunde über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt,
    • keine Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte, Datenschutzrechte) verletzt werden,
    • erforderliche Einwilligungen Betroffener (z. B. bei Bildnissen von Personen) vorliegen.
  4. Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Verletzung der vorstehenden Pflichten geltend gemacht werden. Dies umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
  5. Sofern im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet werden und die Agentur als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO tätig wird, ist vor Beginn der Verarbeitung ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) zwischen den Parteien abzuschließen.
  6. Der Kunde unterstützt die Erreichung des Projekterfolgs während der Umsetzung durch zeitnahe Prüfung von Zwischenergebnissen, Teilnahme an Tests, Feedback auf Fehlerberichte (Bugtracking) und angemessene Mitarbeit in den vereinbarten Projektmanagement-Werkzeugen.
  7. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, ist die Agentur berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und die bis dahin erbrachten Leistungen einschließlich erforderlicher Aufwendungen abzurechnen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

§ 7 Projektabwicklung, Abnahme, Mängelrüge, Verjährung

  1. Die Agentur stellt dem Kunden die vertraglich geschuldete Leistung in einer Form zur Verfügung, die eine Prüfung und Abnahme ermöglicht (z. B. Testsystem, Staging-Umgebung, Preview-Links).
  2. Nach Mitteilung der Abnahmereife durch die Agentur ist der Kunde verpflichtet, die Leistung innerhalb von 10 Werktagen zu prüfen und:
    • die Abnahme zu erklären oder
    • etwaige wesentliche Mängel in Textform konkret zu rügen.
  3. Erfolgt innerhalb der Frist keine Abnahmeerklärung und keine begründete Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen (fiktive Abnahme).
    Die Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Kunde das Ergebnis produktiv nutzt (z. B. Live-Schaltung einer Website, aktiver Einsatz einer Anwendung im Geschäftsbetrieb), ohne zuvor wesentliche Mängel zu rügen.
  4. Nicht wesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
  5. Erkennbare Mängel sind vom Kunden spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Abnahme bzw. Live-Schaltung zu rügen. Später auftretende oder nur später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt eine rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Leistung insoweit als genehmigt.
  6. Die Agentur kann dem Kunden nach erfolgreicher Abnahme eine Kulanzfrist von bis zu zwei Wochen einräumen, innerhalb derer kleinere Fehler ohne zusätzliche Vergütung behoben werden. Diese Kulanzfrist lässt gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Gewährleistungsrechte unberührt.
  7. Die Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in 12 Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, Arglist, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Fremdleistungen, Reisekosten

  1. Die Vergütung der Agentur erfolgt grundsätzlich als Projektpauschale gemäß Vertrag. Soweit vereinbart, können einzelne Leistungen nach Zeitaufwand (z. B. Beratungs-, Support- oder Änderungsleistungen) abgerechnet werden.
  2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, gilt folgendes Zahlungsmodell:
    • 40 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung,
    • weitere Abschlagszahlungen gemäß Vertrag (z. B. nach definierten Projektphasen),
    • Restzahlung bei Abnahme bzw. Projektabschluss.
  4. Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch (z. B. per E-Mail) gestellt und sind, sofern nichts anderes vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen (§ 288 BGB) sowie weitere Verzugsschäden geltend zu machen. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zurückzuhalten.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunde nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von der Agentur anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aus demselben Vertragsverhältnis herleiten.
  7. Fremdleistungen (z. B. Lizenzen für Schriften, Bilder, Plugins, externe Dienstleister, Übersetzungen, Hosting-Leistungen Dritter) werden:
    • entweder im Namen des Kunden direkt zwischen Kunde und Drittanbieter vereinbart, oder
    • von der Agentur im eigenen Namen beauftragt und dem Kunden weiterberechnet.
      Die Agentur informiert den Kunden vorab über wesentliche Fremdleistungen.
  8. Reisekosten der Agentur (z. B. Fahrten, Übernachtungen) werden, sofern vorab vereinbart oder ausdrücklich vom Kunden gewünscht, nach tatsächlichem Aufwand gemäß vertraglicher Regelung abgerechnet.

§ 9 Hosting und Datensicherung

  1. Hostingleistungen werden ausschließlich auf Grundlage eines gesonderten Hostingvertrags erbracht. Dieser regelt insbesondere:
    • Leistungsumfang (Serverressourcen, Verfügbarkeit, Monitoring etc.),
    • Datensicherungskonzept,
    • Sicherheitsmaßnahmen,
    • Reaktionszeiten bei Störungen.
  2. Sofern kein Hostingleistungsvertrag mit der Agentur besteht und die Lösung auf Systemen des Kunden oder eines vom Kunden beauftragten Providers betrieben wird, ist der Kunde ab Abnahme allein für:
    • die technische Betriebsumgebung,
    • regelmäßige und ausreichende Datensicherungen,
    • Sicherheitsupdates und -konfigurationen
      verantwortlich.
  3. Die Agentur haftet nicht für Ausfälle, Datenverluste oder Sicherheitsvorfälle, die auf die Sphäre des Kunden oder unabhängiger Drittanbieter (z. B. Hosting-Provider, CDN-Anbieter, Cloud-Plattformen) zurückzuführen sind, soweit gesetzlich zulässig und soweit die Agentur die Drittanbieter nicht selbst als Erfüllungsgehilfen mit eigenem Pflichtenkreis einsetzt.

§ 10 Nutzungsrechte, Drittmaterial, Open Source, Referenzen

  1. Sämtliche von der Agentur im Rahmen eines Vertrages geschaffenen Arbeitsergebnisse (insbesondere Konzepte, Texte, Layouts, Designs, Grafiken, Quellcodes, Module, Datenbanken, Dokumentationen) unterliegen, soweit gesetzlich möglich, dem Urheber- bzw. Schutzrecht der Agentur oder ihrer Mitarbeiter bzw. Subunternehmer.
  2. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde – soweit vertraglich nicht anders geregelt – ein einfaches, nicht übertragbares, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den vereinbarten Arbeitsergebnissen für den vertraglich vorgesehenen Zweck.
  3. Eine Nutzung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus, insbesondere:
    • die Nutzung für weitere Produkte, Marken oder Projekte,
    • die Übertragung an Dritte,
    • die Verwertung in weiteren Medien oder Kanälen,
      bedarf einer gesonderten Vereinbarung und kann eine zusätzliche Vergütung auslösen.
  4. Die Bearbeitung, Umgestaltung oder Weiterentwicklung der von der Agentur geschaffenen Arbeitsergebnisse durch den Kunden oder Dritte ist nur zulässig, soweit dies vertraglich vereinbart oder nach dem Charakter des Projektes offensichtlich erforderlich ist (z. B. redaktionelle Pflege einer Website). Weitergehende Bearbeitungen bedürfen der Zustimmung der Agentur.
  5. Für von der Agentur im Namen des Kunden oder zur Einbindung in das Projekt beschafftes Drittmaterial (z. B. Stockfotos, Schriftlizenzen, Plugins, Bibliotheken) gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. Die Agentur räumt dem Kunden nur die Rechte ein, über die sie selbst verfügt und die für den vertraglich vorgesehenen Einsatz notwendig sind.
  6. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Open-Source-Software eingesetzt wird, gelten für diese Komponenten die jeweiligen Open-Source-Lizenzen. Die Agentur schuldet deren rechtmäßige Integration und Konfiguration gemäß Vertrag, aber nicht die dauerhafte Fehlerfreiheit oder Weiterentwicklung der Open-Source-Projekte.
  7. Die Herausgabe von offenen Arbeits- oder Produktionsdateien (z. B. Design-Quellfiles, Build-Skripte, interne Tools, Infrastruktur-Konfigurationen), die über die vereinbarten Liefergegenstände hinausgehen, ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
  8. Die Agentur ist berechtigt, den Kunden unter Verwendung seiner Firma, Kennzeichen und ggf. Screenshots/Abbildungen der erbrachten Leistungen als Referenz zu nennen (z. B. auf der eigenen Website, in Präsentationen, Social Media, Portfolio, Blogbeiträgen). Die Agentur ist ferner berechtigt, im Impressum von digitalen Leistungen (z. B. Websites) auf ihre Mitwirkung hinzuweisen.
    Der Kunde kann einer Referenznennung aus wichtigem Grund für die Zukunft widersprechen.

§ 11 Datennutzung und Künstliche Intelligenz

  1. Die Agentur verarbeitet Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen und unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der DSGVO sowie – soweit anwendbar – der Regelungen des EU Data Act.
  2. Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe oder Zugriff auf im Rahmen der Leistungserbringung bei der Agentur anfallende Log-, Betriebs- oder Analysedaten besteht nur, soweit dies:
    • gesetzlich vorgeschrieben ist oder
    • vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Die Agentur ist berechtigt, anonymisierte oder aggregierte Daten, aus denen weder der Kunde noch dessen Nutzer identifiziert werden können, zur Verbesserung und Weiterentwicklung eigener Services, zur Qualitätssicherung und zu statistischen Zwecken zu nutzen.
  4. Soweit die Agentur Systeme einsetzt, die als „Künstliche Intelligenz“ im Sinne des jeweils geltenden europäischen Rechts (insbesondere EU AI Act) einzustufen sind, erfolgt deren Nutzung im Einklang mit den dortigen Anforderungen. Die Agentur informiert den Kunden über den Einsatz von KI-Systemen, soweit dies für die ordnungsgemäße Nutzung der Leistung erforderlich ist.
  5. Der Einsatz von Hochrisiko-KI-Systemen im Sinne des EU AI Act erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung, in der insbesondere Pflichten, Verantwortlichkeiten und Transparenzanforderungen geregelt werden.

§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichnete oder erkennbar vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.
  2. Von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen sind Informationen, die:
    • der jeweils anderen Partei bereits vor der Offenlegung rechtmäßig bekannt waren,
    • allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese AGB allgemein bekannt werden,
    • rechtmäßig von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung erlangt wurden,
    • aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher/gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.
      In letzterem Fall informiert die offenlegungspflichtige Partei die andere Partei – soweit rechtlich zulässig – vorab.
  3. Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO und des BDSG. Weitere Informationen ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen der Agentur.
  4. Soweit die Agentur im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.

§ 13 Haftung

  1. Die Agentur haftet unbeschränkt für Schäden aus:
    • der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
    • vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
    • der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos,
    • Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten – Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung der Agentur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen.
  4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der Agentur bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – vorbehaltlich Ziff. 1 – der Höhe nach je Schadensfall auf den Betrag der vertraglich vereinbarten Vergütung des jeweiligen Einzelauftrags begrenzt.
  5. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Schäden aus Betriebsunterbrechung ist – vorbehaltlich Ziff. 1 – ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Aufwendungsersatz sowie zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.

§ 14 Vertragslaufzeit und Kündigung von Wartungs- und Betreuungsverträgen

  1. Verträge über einmalige Leistungen (z. B. Projektverträge) enden mit Erbringung der vereinbarten Leistungen und Abnahme.
  2. Laufzeitverträge über wiederkehrende Leistungen, insbesondere Wartungs-, Pflege- oder Supportverträge, haben – sofern nicht anders vereinbart – eine Mindestlaufzeit von drei (3) Monaten und verlängern sich automatisch um jeweils weitere drei (3) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden.
  3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
    • eine Partei ihre vertraglichen Hauptpflichten nachhaltig verletzt und die Pflichtverletzung trotz angemessener Fristsetzung nicht abstellt,
    • der Kunde mit wesentlichen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät,
    • über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
  4. Kündigt der Kunde einen Projektvertrag ohne wichtigen Grund oder aus einem von ihm zu vertretenden wichtigen Grund, ist die Agentur berechtigt:
    • die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen einschließlich vorbereitender Tätigkeiten abzurechnen und
    • darüber hinaus pauschal 30 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der vereinbarten Vergütung entfallenden Summe als entgangenen Gewinn zu verlangen.
      Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Agentur geringere ersparte Aufwendungen oder ein höherer anderweitiger Erwerb anzurechnen sind; der Agentur bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 15 Änderung dieser AGB

  1. Die Agentur ist berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit:
    • gesetzliche oder regulatorische Änderungen dies erforderlich machen,
    • höchstrichterliche Rechtsprechung eine Anpassung notwendig macht oder
    • neue technische Entwicklungen oder veränderte Marktbedingungen eine Anpassung erfordern und hierdurch das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht wesentlich zu Lasten des Kunden verändert wird.
  2. Die Agentur teilt dem Kunden Änderungen der AGB in Textform mit. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die Agentur in der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen.
  3. Widerspricht der Kunde fristgerecht, gelten die bisherigen AGB fort; die Agentur ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag mit angemessener Frist zu kündigen, sofern ein Festhalten an den bisherigen AGB unzumutbar ist.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Vertragssprache ist Deutsch.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Agentur in Duisburg.
  4. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der Agentur in Duisburg.
  5. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformerfordernisses.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.